Um aktiv an unserem Wirtschaftsleben teilnehmen zu können, brauchen wir ein Konto. Doch nicht selten verweigern Banken Menschen mit negativen Schufa-Einträgen die Eröffnung eines Kontos bei ihrem Institut.
Falls du gerade in dieser Situation steckst, oder jemanden kennst, den das Thema betrifft, gibt es eine gute Nachricht, denn seit dem 19. Juni 2016 sind per Zahlungskontengesetz (ZKG) alle Banken dazu verpflichtet, für jedermann ein Basiskonto zu eröffnen.
Dieses Konto wird auf Guthabenbasis geführt und verfügt über sonst alle Leistungen eines normalen Girokontos.
Dennoch darf die Bank Konten ablehnen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte vorliegt:
- Du besitzt bereits bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto.
- Du hast dich gegenüber einer Bank strafbar gemacht.
- Es besteht noch eine Forderung aus einem früheren Vertrag.
Außerdem kann die Bank ein bestehendes Basiskonto auch wieder kündigen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte vorliegt:
- Du hast eine Straftat begangen, die auch Auswirkungen auf die Bank hat.
- Du nutzt das Konto für illegale Zwecke.
- Du hast bei der Kontoeröffnung falsche Angaben gemacht.
- Du hast deine Kontogebühren länger nicht beglichen.
Auf Grund negativer Schufa-Einträge, keine regelmäßigen Einnahmen oder finanzielle Schwierigkeiten darf eine Kontoeröffnung nicht abgelehnt werden.
Selbstverständlich darf eine Bank auch keine Kontoöffnung auf Grund politischer, kultureller oder religiöser Einstellungen ablehnen.
Solltest du eine Pfändung erwarten, oder die Möglichkeit sehen, dass es zu einer solchen kommen könnten, solltest du dein Konto in ein „P-Konto“ (Pfändungsschutzkonto) von deiner Bank umwandeln lassen. Dafür musst du einen schriftlichen Antrag stellen und dir diesen von deiner Bank bestätigen lassen. Damit ist dein Geld in Höhe der jeweils zutreffenden und aktuellen Pfändungsfreigrenze geschützt.